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Großes Dekret zur finanziellen Entkoppelung des Außenhandels
#1

PRÄSIDENT DER SOWJETFÖDERATION ANDRO
Großes Dekret zur finanziellen Entkoppelung und zur Souveränisierung des Außenhandels der Sowjetföderation Andro
Im Namen der monetären Unabhängigkeit und zur Abwehr der finanziellen Einflussnahme feindlicher Wirtschaftsblöcke
In Wahrnehmung der ökonomischen Selbstbestimmung und zur Wahrung der souveränen Zahlungsfähigkeit der Sowjetföderation Andro, insbesondere im Kontext globaler Destabilisierungsversuche durch feindliche Währungsräume, wird im Geist des sozialistischen Schutzgedankens folgendes Dekret erlassen:

Artikel 1: Zielsetzung der finanziellen Entkoppelung
 
Der Außenhandel der Sowjetföderation Andro soll vollständig auf die Verwendung eigener oder partnerschaftlich vereinbarter Zahlungsmittel umgestellt werden. Die Akzeptanz, Nutzung oder Verarbeitung strategisch feindlicher Leitwährungen ist systematisch zu beenden, um wirtschaftliche Erpressbarkeit zu verhindern und die Kontrolle über Zahlungsflüsse zu sichern.

Artikel 2: Liste der ausgeschlossenen Währungen

Mit Wirkung zum 1. Januar 12026 ist es allen natürlichen und juristischen Personen innerhalb der Sowjetföderation Andro untersagt, Transaktionen im Rahmen des Außenhandels in folgenden Währungen zu tätigen, zu empfangen oder zu vermitteln:
  • Avere
  • Denarius
  • Fuchsmark
  • Severanischer Talir
  • Vyrth
Diese Währungen gelten als Instrumente wirtschaftlicher Einflussnahme und werden dem strategischen Block der Intesa Cordiale zugeordnet.

Artikel 3: Zulässige Zahlungsmittel und AusnahmenErlaubt bleiben:
  • RAMWUV als alleinige nationale Leitwährung.
  • Bilateral vereinbarte Verrechnungseinheiten im Rahmen diplomatisch privilegierter Staatenbeziehungen.
  • Rohstoffhandel über das Nichtgebundene Rohstoffkonsortium (NRK) mittels genehmigter neutraler Handelsinstrumente (z. B. XNR-Token).
In Ausnahmefällen kann das Ministerium für Außenwirtschaft einzelne Transaktionen in Drittwährungen genehmigen, sofern eine strategische Notwendigkeit nachgewiesen und ein sofortiger Transfer in RAMWUV erfolgt.

Artikel 4: Gründung der Staatlichen Kommission zur Finanzsouveränität (SKFS)

Zur Überwachung, Durchsetzung und Weiterentwicklung dieses Dekrets wird eine unabhängige Staatliche Kommission zur Finanzsouveränität (SKFS) gegründet. Ihr obliegen:
  • Echtzeitkontrolle des Außenhandels über das Zentrale Clearingnetzwerk (ZCN)
  • Lizenzierung aller Außenhandelsbanken
  • Durchführung gezielter Auditmaßnahmen bei staatlichen und privaten Unternehmen
  • Jährliche Berichterstattung an den Obersten Sowjet

Artikel 5: Sanktionsmechanismen

Verstöße gegen dieses Dekret werden wie folgt geahndet:
  • Erstverstoß durch Unternehmen: Strafzahlung in Höhe von 20 % des betroffenen Transaktionsvolumens
  • Wiederholungsverstoß: Zwangsverwaltung durch staatliche Wirtschaftsorgane
  • Individuelle Verstöße: Strafmaß bis zu 10 Jahren Umschulungsarbeitsdienst oder 2.000.000 RAMWUV
  • Koordinierte Umgehungsversuche: Anklage wegen ökonomischen Hochverrats vor dem Volksgerichtshof

Artikel 6: Internationale Wirkung und ideologischer Rahmen

Mit diesem Dekret positioniert sich die Sowjetföderation Andro als Vorreiter einer multipolaren Finanzordnung jenseits westlicher Zwangsstrukturen. Das Prinzip „keine Gefängnis durch fremde Münze“ wird zur Richtschnur aller außenwirtschaftlichen Aktivitäten erklärt.

Artikel 7: Inkrafttreten und Evaluierung

Dieses Dekret tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Alle bestehenden Handelsverträge sind bis spätestens 30. April 12026 auf konforme Währungsmodalitäten umzustellen. Das Ministerium für Außenwirtschaft erarbeitet binnen 60 Tagen einen Rahmenkatalog für bilaterale Zahlungsabkommen. Eine jährliche Revision erfolgt durch die SKFS unter Einbindung des Staatswirtschaftsrats.


Gegeben in der Hauptstadt Koskow, am 07. August 12025, unter dem Banner der ökonomischen Selbstbestimmung und im Namen der unerschütterlichen Souveränität der Sowjetföderation Andro.
PRÄSIDENT DER SOWJETFÖDERATION ANDRO
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