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Großes Dekret zur finanziellen Entkoppelung des Außenhandels - Druckversion

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Großes Dekret zur finanziellen Entkoppelung des Außenhandels - Informationsdienst - 07.08.12025

PRÄSIDENT DER SOWJETFÖDERATION ANDRO
Großes Dekret zur finanziellen Entkoppelung und zur Souveränisierung des Außenhandels der Sowjetföderation Andro
Im Namen der monetären Unabhängigkeit und zur Abwehr der finanziellen Einflussnahme feindlicher Wirtschaftsblöcke
In Wahrnehmung der ökonomischen Selbstbestimmung und zur Wahrung der souveränen Zahlungsfähigkeit der Sowjetföderation Andro, insbesondere im Kontext globaler Destabilisierungsversuche durch feindliche Währungsräume, wird im Geist des sozialistischen Schutzgedankens folgendes Dekret erlassen:

Artikel 1: Zielsetzung der finanziellen Entkoppelung
 
Der Außenhandel der Sowjetföderation Andro soll vollständig auf die Verwendung eigener oder partnerschaftlich vereinbarter Zahlungsmittel umgestellt werden. Die Akzeptanz, Nutzung oder Verarbeitung strategisch feindlicher Leitwährungen ist systematisch zu beenden, um wirtschaftliche Erpressbarkeit zu verhindern und die Kontrolle über Zahlungsflüsse zu sichern.

Artikel 2: Liste der ausgeschlossenen Währungen

Mit Wirkung zum 1. Januar 12026 ist es allen natürlichen und juristischen Personen innerhalb der Sowjetföderation Andro untersagt, Transaktionen im Rahmen des Außenhandels in folgenden Währungen zu tätigen, zu empfangen oder zu vermitteln: Diese Währungen gelten als Instrumente wirtschaftlicher Einflussnahme und werden dem strategischen Block der Intesa Cordiale zugeordnet.

Artikel 3: Zulässige Zahlungsmittel und AusnahmenErlaubt bleiben: In Ausnahmefällen kann das Ministerium für Außenwirtschaft einzelne Transaktionen in Drittwährungen genehmigen, sofern eine strategische Notwendigkeit nachgewiesen und ein sofortiger Transfer in RAMWUV erfolgt.

Artikel 4: Gründung der Staatlichen Kommission zur Finanzsouveränität (SKFS)

Zur Überwachung, Durchsetzung und Weiterentwicklung dieses Dekrets wird eine unabhängige Staatliche Kommission zur Finanzsouveränität (SKFS) gegründet. Ihr obliegen:
Artikel 5: Sanktionsmechanismen

Verstöße gegen dieses Dekret werden wie folgt geahndet:
Artikel 6: Internationale Wirkung und ideologischer Rahmen

Mit diesem Dekret positioniert sich die Sowjetföderation Andro als Vorreiter einer multipolaren Finanzordnung jenseits westlicher Zwangsstrukturen. Das Prinzip „keine Gefängnis durch fremde Münze“ wird zur Richtschnur aller außenwirtschaftlichen Aktivitäten erklärt.

Artikel 7: Inkrafttreten und Evaluierung

Dieses Dekret tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Alle bestehenden Handelsverträge sind bis spätestens 30. April 12026 auf konforme Währungsmodalitäten umzustellen. Das Ministerium für Außenwirtschaft erarbeitet binnen 60 Tagen einen Rahmenkatalog für bilaterale Zahlungsabkommen. Eine jährliche Revision erfolgt durch die SKFS unter Einbindung des Staatswirtschaftsrats.


Gegeben in der Hauptstadt Koskow, am 07. August 12025, unter dem Banner der ökonomischen Selbstbestimmung und im Namen der unerschütterlichen Souveränität der Sowjetföderation Andro.
PRÄSIDENT DER SOWJETFÖDERATION ANDRO