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Versorgungsgesetz (VeGe)
#1

Gesetz zur Sicherung der Versorgung mit Strom, Wasser und Gas sowie der Entsorgung von Abfällen und der Reaktorsicherheit

Präambel
Mit diesem Gesetz wird die Versorgung der Bürger der Androischen Föderation mit Gas, Wasser und Strom geregelt.

§1. Stromversorgung
(1) Jeder Haushalt der Androischen Föderation hat das Recht auf einen Stromanschluss. Das hierzu benötigte Stromnetz muss aus staatlichen Finanzmitteln unterhalten werden.
(2) Der Staat hat weiterhin die Aufgabe Kraftwerke zu unterhalten, die den benötigten Strom zur Verfügung stellen. Hierbei ist auf Ersatzkraftwerke für Ausfälle zu achten.
(3) Der Strompreis wird vom Staat geregelt und darf zwischen 95% und 110% der Produktions- und Anschaffungskosten betragen.
(4) Der Staat verpflichtet sich 2021 mindestens 30% regenerative Energie zu nutzen.

§2. Kraftwerksicherheit
(1) Alle Kraftwerke werden halbjährlich durch eine Expertenkommission auf Mängel und Schäden überprüft. Der Innenminister hat das Recht auf Vorschlag dieser Kommission Kraftwerke temporär oder komplett zu schließen.
(2) Kraftwerke, die mit atomarem rennstoff betrieben werden, dürfen nicht in bewohntem oder landwirtschaflich stark genutztem Gebiet betrieben werden. Es ist ein Schutzraum von 25km² zu bewohntem Gebiet und von 4km² zu landwirtschaflich genutzen Flächen einzuhalten.
(3) Jedes Kraftwerk muss über einen vom Innen- und Verteidigungsministerium genehmigten Notfall-Schutzplan, der Evakuierungs- und Verteidigungsstrategien enthält, verfügen.

§3. Entsorgung und Transport von atomaren rennstoffen
(1) Atomare rennstoffe dürfen nur in geprüften und dafür zugelassenen ehältern transportiert werden. Der Transport muss öffentlich angekündigt und vom Innenministerium genehmigt werden.
(2) Das einzige androische Endlager für atomare rennstoffe befindet sich auf Ostrow Sofia. Zwischenlagerungen sind nicht zulässig.

§4. Wasserversorgung
(1) Die Androische Föderation verpflichtet sich jedem ürger Trinkwasser zu Verfügung zu stellen.
(2) Der Preis beträgt genau 105% der Produktionskosten in ARW/m³.

§5. Gas- und Heizölversorgung
(1) Jeder ürger hat das Recht einen Gas-Anschluss zu beantragen. Wenn dieser aus geographischen oder technischen Gründen nicht zur Verfügung gestellt werden kann, muss eine Möglichkeit der elieferung mit Heizöl geschaffen werden.

§6. Versorgungsnetze
(1) Als Versorgungsnetze im Sinne dieses Gesetzes gelten alle Leitungen, welche dem Transport von Strom, Gas, Öl oder Wasser (Energieträger) in jedweder Form dienen.
(2) Alle Versorgungsnetze, welche sich auf dem Territorium der Androischen Föderation befinden, sind Eigentum der Androischen Föderation.
(3) Die Wartung, Reparatur und eaufsichtigung der Versorgungsnetze obliegt der "Föderalen Netzagentur", welche dem Finanzministerium der Androischen Föderation direkt untergeordnet ist.
(4) Die "Föderale Netzagentur" genehmigt den Transport der Energieträger durch die Versorgungsnetze ohne evorzugung oder enachteiligung der jeweiligen Erzeuger.
(5) Die "Föderale Netzagentur" ist berechtigt den Transport von Energieträgern durch de Versorgungsnetze zu verweigern, sollte der Erzeuger der Energieträger gegen föderale Gesetze oder die von der "Föderalen Netzagentur" aufgestellten Richtlinien verstoßen.

§7. Schlussbestimmungen
Das Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.
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