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Großes Dekret zur Anwerbung, Integration und Rechtsstellung von Gastarbeitenden
#1

Dekret Nr. 93/12025
Dekret zur Regelung der Anwerbung, Integration und Rechtsstellung von Gastarbeitenden sowie zur Anerkennung ausländischer Abschlüsse
 
Präambel
Im Bewusstsein der gesellschaftlichen Solidarität, der Notwendigkeit wirtschaftlicher Kooperation und der Verpflichtung zur Gewährleistung gleicher Rechte und Pflichten legt der Staat mit diesem Dekret verbindliche Regeln für die Anwerbung, Aufnahme, Integration und rechtsstaatliche Behandlung von Gastarbeitenden fest. Ziel ist eine nachhaltige, gerechte und nachhaltige Integration aller Zugewanderten und ihrer inländischen Nachkommen.
 
Kapitel I - Begriffsbestimmungen und Geltungsbereich
Artikel 1 - Begriffsbestimmungen

Gastarbeitende im Sinne dieses Dekrets sind Personen, die auf Grundlage eines Arbeits- oder Einreiseverhältnisses in den Staat aufgenommen werden und deren hauptsächlicher Zweck die Arbeitsaufnahme ist.
Aufenthaltsberechtigung (vorläufig) ist die befristete Genehmigung zur Einreise und zum Aufenthalt zu Arbeitszwecken.
Bleiberecht ist das Recht auf dauerhaften Aufenthalt (unbefristete Niederlassung), wie in Artikel 6 geregelt.
Familiennachzug umfasst Ehepartner/innen, eingetragene Partner/innen sowie minderjährige Kinder in elterlicher Sorge.
Zweite Generation bezeichnet inländisch aufgewachsene Kinder von Gastarbeitenden, die vorwiegend im Staat sozialisiert wurden.

Artikel 2 - Geltungsbereich
Dieses Dekret gilt für alle eingereisten Gastarbeitenden, ihre Familienangehörigen und für Maßnahmen staatlicher Stellen, die Integration, Arbeitsmarktteilhabe und Anerkennung ausländischer Qualifikationen betreffen. Ausgenommen bleiben besondere völkerrechtliche Vereinbarungen oder internationalen Abkommen, soweit sie ausdrücklich Vorrang haben.
 
Kapitel II - Einreise, Aufenthalt und Arbeitsrecht
Artikel 3 - Einreise und vorläufige Aufenthaltstitel

Gastarbeitenden erhalten bei der Einreise oder unmittelbar danach einen vorläufigen Aufenthaltstitel, der zum Arbeiten berechtigt.
Die Erteilung dieses Titels erfolgt zweckgebunden und ist an die Anmeldung bei den zuständigen Behörden (siehe Artikel 7) gebunden.

Artikel 4 - Sofortige Arbeitsgenehmigung

Jede eingereiste Person mit vorläufigem Aufenthaltstitel erhält mit der Anmeldung automatisch eine Arbeitsgenehmigung ohne zusätzliche Wartefrist.
Die Arbeitsgenehmigung umfasst das Recht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes, Lohn, Arbeitsbedingungen gemäß geltendem Arbeitsrecht sowie Zugang zu Arbeitsschutz- und Sozialversicherungssystemen.

Artikel 5 - Pflichten der Arbeitgeberinnen

Arbeitgeberinnen, die Gastarbeitenden beschäftigen, sind verpflichtet:
  • Arbeitsverträge schriftlich abzuschließen und Kopien der zuständigen Behörde vorzulegen;
  • die Arbeitnehmenden innerhalb von 30 Tagen in das Arbeitsregister (Artikel 8) eintragen zu lassen;
  • gleiche Bezahlung und gleiche Arbeitsbedingungen wie einheimischen Beschäftigten zu gewährleisten;
  • die Beschäftigten über ihre Rechte, Zugang zur Partizipation in Räten und Beschwerdemechanismen in einer für sie verständlichen Sprache zu informieren.

Artikel 6 - Bleiberecht nach einem Jahr

Nach einem Jahr ununterbrochenen, rechtmäßigen Aufenthalts erhält die gastarbeitende Person ein Bleiberecht (dauerhafte Niederlassung), sofern folgende Mindestvoraussetzungen erfüllt sind:
a) Fortbestehen eines Arbeitsverhältnisses oder nachweisbarer Beschäftigungsfähigkeit;
b) keine rechtskräftige Verurteilung zu Freiheitsstrafen wegen Straftaten;
c) aktive Teilnahme an angebotenen Integrationsangeboten in den ersten zwölf Monaten (z. B. Basissprachkurs, Erstintegrationsgespräch), soweit nicht aus gesundheitlichen Gründen unmöglich.

Das Bleiberecht berechtigt zur unbefristeten Niederlassung, zur freien Arbeitsplatzwahl und zur vollen Teilhabe an sozialen Sicherungssystemen.

Artikel 7 - Familiennachzug

Das Recht auf Familiennachzug besteht nach zwei Jahren ununterbrochenen, rechtmäßigen Aufenthalts der gastarbeitenden Person im Staat.
Die Voraussetzungen für den Nachzug sind:
a) Nachweis des fortbestehenden Lebensmittelpunktes und angemessenen Wohnraums;
b) nachweisbare Erwerbstätigkeit oder bestehende Absicherung des Lebensunterhalts gemäß staatlichen Mindeststandards;
c) keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit.
Die eingereisten Familienangehörigen erhalten bei Ankunft eine vorläufige Aufenthaltserlaubnis sowie sofortige Arbeitsgenehmigung nach Artikel 4.

Artikel 8 - Pflicht zur Eintragung in das Arbeitsregister

Alle Gastarbeitenden müssen sich bei der Registrierung (nach Artikel 3) in das zentrale Arbeitsregister eintragen lassen.
Das Arbeitsregister enthält mindestens:
a) Identifikationsdaten (Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit);
b) Adresse des Aufenthalts;
c) Angaben zum Beschäftigungsverhältnis (Arbeitgeberin, Beginn), Berufsbezeichnung;
d) akademische und berufliche Qualifikationen mit Nachweisen;
e) Sprachkenntnis-Level (bei Anmeldung aufgeführt);
f) etwaige Anerkennungsentscheidungen und Brückenqualifikationen.

Die zuständige Behörde sorgt für die technische und organisatorische Sicherung des Registers sowie für Zugangsmöglichkeiten für berechtigte Arbeitgeberinnen, Bildungs‑ und Anerkennungsstellen.
Verstöße gegen die Registrierungspflicht werden mit angemessenen Sanktionen geahndet; Arbeitgeberinnen, die nicht registrierte Gastarbeitende beschäftigten, können mit Verwaltungsstrafen belegt werden.
 
Kapitel III - Anerkennung ausländischer Abschlüsse und Qualifikationen
Artikel 9 - Zentralstelle Anerkennung & Qualifikationsbewertung (Koskower Universität)

Zur Beschleunigung und Vereinheitlichung der Anerkennungsverfahren wird an der Koskower Universität die Zentralstelle für Anerkennung und Qualifikationsbewertung (ZAK) eingerichtet.
Aufgaben der ZAK:
a) Prüfung und Bewertung ausländischer Hochschul- und Berufsabschlüsse;
b) Ausstellung verbindlicher Stellungnahmen zur Gleichwertigkeit oder Hinweise auf erforderliche Ergänzungsqualifikationen;
c) Koordination von Brücken- und Anpassungslehrgängen mit anerkannten Bildungseinrichtungen;
d) Aufbau eines digitalen Portals zur Einreichung von Unterlagen und zur Nachverfolgung von Verfahren.

Verfahrensfristen:
a) Die ZAK trifft innerhalb von zwei Monaten eine Erstentscheidung; bei komplexen Fällen kann diese Frist einmalig um einen Monate verlängert werden.
b) Bei Bedarf wird eine vorläufige Teilanerkennung ausgestellt, die Beschäftigungszugang in verwandten Tätigkeiten ermöglicht.

Die ZAK arbeitet mit Fachkammern, Berufsverbänden und Ministerien zusammen und bietet Beratungsstellen in mehreren Sprachen an.

Artikel 10 - Übergangsqualifikationen und Brückenprogramme

Werden Defizite festgestellt, organisiert die ZAK in Kooperation mit beruflichen Bildungszentren modulare Brückenmaßnahmen (sprachlich und fachlich). Diese Programme sind staatlich gefördert und auf praxisnahe Anerkennungserfordernisse ausgerichtet.
Teilnehmende erhalten eine angemessene finanzielle Unterstützung für die Dauer des Brückenprogramms.
 
Kapitel IV - Integration, Bildung und soziale Teilhabe
Artikel 11 - Integrationspflichten und -angebote

Alle neu angekommenen Gastarbeitenden haben die Möglichkeit und sind verpflichtet, an Integrationsangeboten teilzunehmen, die Sprachkurse, Orientierung zur Rechtsordnung, Arbeitsmarktintegration und Grundinformation zu Gesundheit und Bildung umfassen.
Die Teilnahme an Basisangeboten in den ersten 12 Monaten ist Bedingung für das Bleiberecht nach Artikel 6, soweit nicht aus schwerwiegenden Gründen nicht möglich.

Artikel 12 - Mehrsprachige Bildung & Förderung der zweiten Generation

Kinder von Gastarbeitenden erhalten vollen Zugang zu frühkindlicher Bildung, allgemeinbildender Schule und berufsbildenden Maßnahmen unter Gleichbehandlungsgrundsätzen.
Die Bildungspolitik fördert Mehrsprachigkeit als Ressource: Unterrichts- und Förderangebote in der Herkunftssprache sollen ermöglicht werden, ebenso gezielte Förderprogramme (Nachhilfe, Mentoring) zur Verringerung Bildungsbenachteiligung.
Spezielle Stipendien- und Förderprogramme für Jugendliche der zweiten Generation sollen den Zugang zu Hochschulbildung und Führungspositionen verbessern.

Artikel 13 - Zugang zu Gesundheit, Sozialleistungen und Wohnen

Gastarbeitenden und ihre Familien haben ab Ankunft Zugang zu Basisgesundheitsversorgung und zur sozialen Grundsicherung in Umfang gleichwertig zu inländischen Beschäftigten.
Staatliche Wohnungsprogramme sollen Segregation entgegenwirken; lokale Behörden fördern durchmischten sozialen Wohnungsbau.

Artikel 14 - Antidiskriminierung und Rechtschutz

Diskriminierung aus Gründen von Herkunft, Sprache oder Aufenthaltsstatus ist untersagt. Es bestehen leicht zugängliche Beschwerde‑ und Beratungsstellen.
Betroffene haben das Recht auf zügige Überprüfung und auf Schadensersatz nach einschlägigen Rechtsnormen.
 
Kapitel V - Arbeitsrechte, Gewerkschaften und Schutz vor Ausbeutung
Artikel 15 - Gleichbehandlung und Arbeitnehmerrechte

Gastarbeitende genießen die vollen Arbeitnehmerrechte: Lohnfortzahlung, Urlaub, Sozialversicherung, Arbeitsschutz.
Der Zugang zu Räten und kollektiven Verhandlungen ist gewährleistet.

Artikel 16 - Maßnahmen gegen Ausbeutung

Staatliche Inspektionsstellen überwachen Arbeitsbedingungen, besonders in Sektoren mit hohem Anteil an Gastarbeitenden.
Bei Verstößen sind Arbeitgeberinnen zur Wiedergutmachung verpflichtet; strafrechtliche Verfolgung bei schweren Vergehen.
 
Kapitel VI - Verwaltung, Monitoring und Evaluierung
Artikel 17 - Zuständigkeiten

Die Umsetzung dieses Dekrets obliegt dem Ministerium für Kultus, Weltraum und SozialesMinisterium für Industrie und Bergbau und dem Ministerium für innere Angelegenheiten in fachlicher Zuständigkeit; die Koskower Universität richtet die ZAK ein.
Oblasten sind verantwortlich für lokale Integration, Zugang zu Bildung, Wohnungswesen und soziale Dienste.

Artikel 18 - Monitoring, Berichterstattung und Indikatoren

1. Es wird ein jährlicher Integrationsbericht erstellt, der spätestens zum 30. Juni eines jeden Jahres veröffentlicht wird und folgende Indikatoren mindestens enthält:
 a) Erwerbsbeteiligung nach Herkunft, Geschlecht, Alter und Aufenthaltsdauer (1 Jahr, 3 Jahre, 5 Jahre);
 b) Arbeitslosigkeits- und Unterbeschäftigungsquoten;
 c) Durchschnittseinkommen und Einkommensverteilung im Vergleich zur einheimischen Bevölkerung;
 d) Bildungsabschlüsse der zugewanderten Bevölkerung und der zweiten Generation (Frühförderung, Schulabschlüsse, Berufsausbildungen, Hochschulabschlüsse);
 e) Anerkennungsverfahren (Anzahl eingereichter Fälle, Entscheidungszeiten, Anteil positiver / teilanerkennender Entscheidungen);
 f) Wohnsegregation (indikatorgestützte Messwerte auf kommunaler Ebene);
 g) Anzahl und Art dokumentierter Diskriminierungsfälle im Arbeitsmarkt, im Bildungswesen und im Wohnungssektor;
 h) Teilnahmequoten an Integrations- und Sprachkursen;
 i) Gesundheitliche Indikatoren (Zugang zur Basisversorgung, Inanspruchnahme präventiver Leistungen).
2. Der Bericht wird durch das zuständige Ministerium für Arbeit und Integration erstellt und dem Parlament sowie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

Artikel 19 - Finanzierung

Alle Maßnahmen nach diesem Dekret werden aus Mitteln des Staatshaushalts finanziert.
Zusätzliche Beiträge können durch internationale Kooperationsprogramme, bilaterale Vereinbarungen oder Fördermittel bereitgestellt werden.

Artikel 20 - Übergangs- und Schlussbestimmungen

Dieses Dekret tritt mit Veröffentlichung in Kraft.
Bereits im Land befindliche Gastarbeitende erhalten eine sechsmonatige Übergangsfrist zur Erfüllung der Registrierungspflichten.
Die Ministerien werden beauftragt, binnen zwölf Monaten nach Inkrafttreten die erforderlichen Durchführungsverordnungen zu erlassen.
Entgegenstehende Bestimmungen treten außer Kraft.
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