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ANORDNUNG VON FLUGVERBOTSZONEN
#1

 ANORDNUNG DER FLUGVERBOTSZONE ÜBER NÖRDLICHEM ÖSTCHINOPIEN
Sovietföderation Andro – Dekret Nr. 12025-/8956
Im Namen der Regierung der Sovietföderation Andro wird hiermit folgende Anordnung erlassen:


Artikel 1 — Einrichtung der Flugverbotszone
(1) Das nördliche Gebiet Östchinopiens wird zur Flugverbotszone erklärt.
(2) Der räumliche Geltungsbereich umfasst die Gebiete nördlich des 45. Breitengrades bis zur Staatsgrenze zu Andro, zwischen dem 119. und 155. Längengrad Ost, einschließlich aller dazugehörigen Lufträume bis zur Kármán-Linie.

Artikel 2 — Umfang und Verbot
(1) Ab Inkrafttreten ist das Überfliegen, Starten, Landen sowie jeder Betrieb von Luftfahrzeugen im Gebiet strengstens untersagt.
(2) Dies gilt für:
  • Bemannte Flugzeuge
  • Hubschrauber
  • Drohnen/UAVs
  • Ballons, Luftschiffe und andere Fluggeräte
(3) Ausnahmen bedürfen einer schriftlichen Genehmigung des Verteidigungsministeriums der Sovietföderation Andro.

Artikel 3 — Ausnahmen
Genehmigungen können erteilt werden für:
a) staatliche Luftfahrzeuge im Auftrag Andros
b) humanitäre Einsätze und medizinische Evakuierungen
c) Such- und Rettungseinsätze
d) dringende Infrastrukturmaßnahmen

Artikel 4 — Durchsetzung
(1) Die Luftstreitkräfte Andros sind befugt, den Luftraum zu überwachen und Maßnahmen gegen unautorisierte Flugbewegungen zu ergreifen.
(2) Maßnahmen können Warnungen, Begleitflüge, Zwangslandungen und, im Falle akuter Bedrohung, Waffengewalt umfassen.

Artikel 5 — Informationspflichten
(1) Das Außenministerium wird beauftragt, internationale Organisationen, Nachbarstaaten und Luftfahrtbehörden unverzüglich zu informieren.
(2) NOTAMs und andere Veröffentlichungen sind gemäß internationalen Standards herauszugeben.

Artikel 6 — Inkrafttreten
Diese Anordnung tritt sofort nach Veröffentlichung in Kraft und gilt bis auf Weiteres.

Ausgestellt in Koskow, am 23. Dezember 12025

Präsident der Sovietföderation Andro
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