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[Völkerrecht|Diplomatischer Austausch] Volksrepublik Molillo
#1

Abkommen über den Austausch diplomatischer Vertretungen zwischen
der Volksrepublik Molillo
und
der Sovietföderation Andro

Präambel:
Die Volksrepublik Molillo und die Sovietföderation Andro, geleitet vom Geist der sozialistischen Solidarität und des gegenseitigen Respekts, schließen dieses Abkommen über die Errichtung und den Betrieb diplomatischer Vertretungen in ihren jeweiligen Hauptstädten.

Artikel 1: Errichtung diplomatischer Vertretungen 
 
  1. Beide Vertragsparteien verpflichten sich, diplomatische Vertretungen in den Hauptstädten des jeweils anderen Staates zu errichten:
    • Die Volksrepublik Molillo richtet eine Botschaft in der Hauptstadt der Sovietföderation Andro ein.
    • Die Sovietföderation Andro richtet eine Botschaft in der Hauptstadt Äquatoria ein.
  2. Jede Botschaft dient als Ort der Kommunikation und Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten.

Artikel 2: Ernennung der Botschafter 
 
  1. Beide Vertragsparteien ernennen jeweils einen Botschafter als obersten diplomatischen Vertreter.
  2. Die Ernennung der Botschafter erfolgt nach vorheriger Zustimmung durch den Gaststaat (Akkreditierung).
  3. Die Botschafter übergeben ihre Beglaubigungsschreiben dem jeweiligen Staatsoberhaupt oder einem offiziellen Vertreter.

Artikel 3: Rechte und Privilegien des Botschaftspersonals 
 
  1. Immunitäten und Privilegien:
    • Diplomaten und Botschaftsangehörige genießen vollständige diplomatische Immunität gemäß den internationalen Normen, insbesondere der Wiener Konvention über diplomatische Beziehungen.
    • Ihre Wohnungen und Büros sowie die gesamte Korrespondenz der Botschaft sind unverletzlich.
  2. Freizügigkeit:
    • Diplomaten dürfen sich innerhalb des Gaststaates frei bewegen, sofern keine sicherheitsrelevanten Einschränkungen bestehen.
    • Die Vertragsparteien verpflichten sich, für die Sicherheit der Diplomaten zu sorgen.
  3. Steuerbefreiung:
    • Diplomaten und das Botschaftspersonal sind von direkten Steuern und Abgaben auf ihre dienstlichen Tätigkeiten befreit.
  4. Familienangehörige:
    • Familienangehörige von Diplomaten genießen dieselben Rechte und Privilegien wie die Diplomaten selbst.

Artikel 4: Pflichten des Botschaftspersonals 
 
  1. Achtung der Gesetze:
    • Das Botschaftspersonal ist verpflichtet, die Gesetze und Vorschriften des Gaststaates zu respektieren.
  2. Nicht-Einmischung:
    • Botschaftsangehörige dürfen sich nicht in die inneren Angelegenheiten des Gaststaates einmischen.
  3. Nutzung der Botschaft:
    • Die Botschaft darf ausschließlich für offizielle Zwecke genutzt werden, die den Beziehungen der beiden Staaten dienen.

Artikel 5: Botschaftsgebäude 
 
  1. Beide Vertragsparteien stellen Grundstücke oder Gebäude für die Nutzung als Botschaft bereit. Die Kosten und baulichen Maßnahmen werden von der entsendenden Partei getragen.
  2. Die Botschaftsgebäude sowie ihr Inventar und die Kommunikationseinrichtungen sind unverletzlich und dürfen ohne Zustimmung der Botschaft nicht betreten werden.

Artikel 6: Beendigung der diplomatischen Beziehungen 

 
  1. Im Falle eines Abbruchs diplomatischer Beziehungen verpflichten sich beide Vertragsparteien, die Sicherheit und Unversehrtheit der Botschaftsgebäude und des Botschaftspersonals bis zu deren Rückkehr in das Heimatland zu gewährleisten.

Artikel 7: Streitbeilegung

 
  1. Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden im Geist der Freundschaft und sozialistischen Solidarität durch Verhandlungen beigelegt.



Unterzeichnet am: 15.11.2020
Ort: Koskow
Für die Volksrepublik Molillo:
Mokanda Dzulu
(Präsident der Volksrepublik Molillo)
Für die Sovietföderation Andro:
Denis Iwanowitsch Burmakin
(Präsident der Sovietföderation Andro)
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[Völkerrecht|Diplomatischer Austausch] Volksrepublik Molillo - von Informationsdienst - 05.12.12024, 15:54

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