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[Rechtsverordnung] Sanktionen gegen Tartastan, Nationalchinopien, Kaschutistan
#1

Rechtsverordnung
Verordnung des Ministeriums für äußere Angelegenheiten
Verordnung zur Anordnung gezielter Sanktionen gegen
das Fürstentum Tartastan,
die Nationalchinopische Republik und
das Fürstentum Kaschutistan

(Sanktionsverordnung — SO/ANDR/2025/12)
Erlassen am: 25.12.12025
Inkrafttreten: unverzüglich mit Zugang

Präambel
Aufgrund von gesicherten forensischen Erkenntnissen, wonach erhebliche, schadende Verkehrsströme, die die Stabilität, Integrität und Verfügbarkeit kritischer nationaler Infrastrukturen der Sovietföderation Andro beeinträchtigen, ihren Ursprung überwiegend in den genannten Staaten nehmen oder über deren Netze geleitet werden, und gestützt auf die Befugnisse des Ministeriums für äußere Angelegenheiten sowie in Koordination mit dem Ministerium für Staatssicherheit, des Ministeriums für innere Angelegenheiten und des Ministeriums für Industrie und Bergbau, erlasse ich im Namen des Ministers für äußere Angelegenheiten die folgende Rechtsverordnung zur Abwehr und Sanktionierung der beschriebenen Gefährdung.

Artikel 1 - Zweck und Anwendungsbereich
(1) Zweck dieser Verordnung ist die schnelle, zielgerichtete Beendigung schädigender, ausländischer Datenverkehrsströme und die Erzeugung hinreichenden Drucks auf die Regierungen des Fürstentums Tartastan, der Nationalchinopischen Republik und des Fürstentums Kaschutistan, damit die in dieser Rechtsordnung zuvor aufgezählten Aktivitäten binnen 24 Stunden eingestellt werden.
(2) Die Verordnung gilt für natürliche und juristische Personen, Stellen, Einrichtungen und staatliche Organe dieser Staaten sowie für alle in der Sovietföderation Andro ansässigen Einrichtungen, denen die Durchführung der Sanktionen obliegt.

Artikel 2 - Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: „belastender Verkehr“, „transitierende Netze“, „designierte Person/Einrichtung“, „humanitäre Ausnahmen“ - jeweils im Sinne des Anhangs.

Artikel 3 - Sofortmaßnahmen
(1) Vermögenssperre: Alle in der Sovietföderation Andro befindlichen Vermögenswerte natürlicher und juristischer Personen, die nachweislich mit staatlichen Stellen, Telekommunikationsanbietern, Finanzinstituten oder staatlich geförderten Akteuren der genannten Staaten verbunden sind und an den identifizierten Verkehrsströmen beteiligt sind, werden eingefroren. Zahlungen und Vermögensverfügungen sind untersagt.
(2) Finanzielle Restriktionen: Finanztransaktionen, die unmittelbar mit den designierten Institutionen und betroffenen Infrastrukturen in Verbindung stehen, sind zu blockieren; neue Kredite, Investitionen und Finanzdienstleistungen werden mit sofortiger Wirkung untersagt.
(3) Export- und Transferkontrolle: Der Export, die Lieferung und der Transfer von Kraftstoffen sowie Rohöl und elektrischer Energie, Telekommunikations-, Netz- und Überwachungs- sowie sonstigen Dual-Use-Technologien und relevanter Dienstleistungskapazitäten an die genannten Staaten oder dort ansässige Einrichtungen ist verboten.
(4) Telekommunikations- und Transitmaßnahmen: Bilaterale Transit- und Peering-Beziehungen mit identifizierten, unmittelbar involvierten Anbietern der genannten Staaten können ausgesetzt oder mit technischen und vertraglichen Beschränkungen versehen werden; nationale Provider werden angewiesen, kommerzielle Vereinbarungen mit designierten Entitäten auszusetzen oder nur unter strengen, von zuständigen Behörden genehmigten Auflagen weiterzuführen.
(5) Reise- und Einreisebeschränkungen: Einreise- und Ausreisebeschränkungen sowie Visa- und Reiseverbote gegen leitende Repräsentanten, Verantwortliche staatlicher Kommunikationsinfrastruktur sowie sonstige namentlich designierte Personen werden angeordnet.
(6) Diplomatische Maßnahmen: Hiermit werden diplomatische Beziehungen sowie besondere Erleichterungen mit den benannten Staaten vorübergehend beschränkt und gegebenenfalls diplomatisches Personal zurückzurufen.

Artikel 4 - Humanitäre Ausnahmen
(1) Ausgenommen von den Maßnahmen sind ausdrücklich und unverzüglich zuzulassende humanitäre Güter, medizinische Versorgung, lebensnotwendige Waren und Kommunikation, die nicht der operativen oder strategischen Steuerung dienen.
(2) Für berechtigte Ausnahmen ist ein beschleunigtes Genehmigungsverfahren vorgesehen; das zuständige Ministerium koordiniert die Anträge und genehmigt innerhalb von 24 Stunden, sofern die Voraussetzungen vorliegen.

Artikel 5 - Delegation, Zuständigkeit und Durchführung
(1) Die Durchführung und Durchsetzung der Maßnahmen obliegt in koordinierter Form:
a) dem Ministerium für Industrie und Bergbau,
b) dem Ministerium für äußere Angelegenheiten,
c) dem Ministerium für Staatssicherheit sowie
d) dem Ministerium für innere Angelegenheiten.
(2) Die genannten Ministerien werden ermächtigt, Listen designierter Personen und Einrichtungen zu führen, hierfür notwendige Anordnungen zu erlassen und die notwendigen administrativen Maßnahmen zu treffen. Änderungen und Ergänzungen der Listen sind ohne weitere Gesetzesänderung möglich und unverzüglich zu veröffentlichen.

Artikel 6 - Rechtsmittel, Aufsicht und Berichterstattung
(1) Betroffene natürliche und juristische Personen können binnen 10 Tagen formell Einspruch bei der zuständigen Behörde einlegen; das Verfahren ist prioritär zu prüfen.
(2) Die Exekutivbehörden berichten dem Ministerrat der Sovietföderation Andro binnen 48 Stunden über die Umsetzung und binnen 72 Stunden über erste Wirkungsindikatoren.
(3) Die Verordnung wird regelmäßig überprüft; jede Fortdauer der Maßnahmen wird an das Ausmaß der Beendigung der belastenden Verkehrsströme gebunden.

Artikel 7 - Dauer und Beendigung
(1) Die Sanktionen gelten vorläufig und werden automatisch aufgehoben oder angepasst, sobald die forensisch verifizierte Beendigung der belastenden Aktivitäten aus den genannten Staaten festgestellt ist und verlässliche, überprüfbare Maßnahmen seitens der betroffenen Regierungen vorliegen.
(2) Eine vollständige Aufhebung ist frühestens nach Vorlage und Prüfung substantiierter, dauerhafter Sicherheitsmaßnahmen der Betroffenen möglich.

Artikel 8 - Straf- und Bußgeldrahmen
Zuwiderhandlungen gegen die Anordnungen dieser Verordnung werden zivil-, verwaltungs- und strafrechtlich verfolgt; die zuständigen Behörden erlassen die hierzu erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

Artikel 9 - Veröffentlichung
Diese Verordnung ist unverzüglich zu veröffentlichen und den betroffenen Ministerien, Behörden, nationalen Providern und relevanten internationalen Partnern bekannt zu geben.


Die Maßnahmen sind verhältnismäßig, zielgerichtet und auf die Wiederherstellung der nationalen Sicherheit und Funktionsfähigkeit gerichtet. Sie können ergänzt, verschärft oder gelockert werden, sobald neue Erkenntnisse vorliegen.

Koskow, 25.12.12025
 
Dimitri Walerjewitsch Petrakow
Minister für äußere Angelegenheiten
Sovietföderation Andro
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