Ein tiefes, bleiches Licht liegt über der Tundra, das den Schnee wie Metall poliert. Am Horizont, zwischen Geröll und Moos, hebt sich ein Inselmeer aus Stahl und Beton: Нордхельм-A. Die Anlage wirkt wie ein Schiff, das auf dem gefrorenen Meer gestrandet ist, zwei massive Kühltürme, ein ringförmiges Gebäude um eine Kuppel und ein Netz aus isolierten Leitungen, die wie Adern in die Einöde führen. Aus einer der größten Adern strömt Tag und Nacht Wärme gen Süden: die Fernwärmeleitung nach Koskow, der Hauptstadt, deren Fenster in eisiger Luft flimmern.
Kurz: Ein Reaktor, gebaut für Ruhe, Last und gegen lange Winter. Нордхельм-A liefert die „Herzenergie“ der Region. Strom für Fabriken, Licht für Häfen und Wärme für die Häuser von Koskow.
Ministerialer Beschluss - Freigabe zur Brennstoffübergabe und zum kontrollierten Anfahren Ministerium für Industrie und Bergbau
Beschluss-Nr.: MEI/SEK/12025-0816
Datum: 16.08.12025
Der Minister für Industrie und Bergbau,
nach Prüfung des Abschlussdossiers der Projektleitung „Северошлем-III ‘Zarja’“ (Inbetriebnahme-Phase, Pre-Synchronization), nach Vorlage der begleitenden Prüf- und Testprotokolle (Anlagen: FAT/SAT Summary; Hot Functional Test Report; Safety Exercise Report; Personnel Certifications) sowie nach positiver Vorabüberprüfung durch die zuständige Aufsichtsbehörde,
erklärt hiermit:
§ 1 - Ermächtigung
Das Ministerium erteilt der Projektleitung „Северошлем-III ‘Zarja’“ die formelle Freigabe zur Brennstoffübergabe an die Anlage und zum Beginn der folgenden betrieblich-geregelten Phase: kontrolliertes Anfahren gemäß dem vorgelegten, regulatorisch genehmigten Anfahrplan.
Die Freigabe umfasst ausschließlich die in den vorgelegten, genehmigten Dokumenten beschriebenen Aktivitäten. Eine Netzeinspeisung (Synchronisation mit dem externen Stromnetz) ist nicht Gegenstand dieser Freigabe und bedarf einer gesonderten ministeriellen Entscheidung. § 2 - Auflagen und Bedingungen
Die Freigabe erfolgt unter den folgenden Auflagen; deren vollständige Erfüllung ist Bedingung für jede Fortführung der Brennstoff- und Anfahraktivitäten:
Regulatorische Endbestätigung
Die Aufsichtsbehörde hat die finalen Test- und Prüfprotokolle anzunehmen und eine schriftliche Endbestätigung vorzulegen, bevor Kernbrennstoff physisch in die Anlage eingebracht wird.
Sicherheits- und Transportfreigaben
Vor Brennstoffübergabe sind alle Transportgenehmigungen, Sicherheitskonzepte, Bewachungsmaßnahmen und Lagerfreigaben (inkl. Wegerechte und Sperrzonen) zu bestätigen.
Versicherungs- und Haftungsnachweis
Nachweis über erforderliche Versicherungen (Third-Party Liability, Transportversicherung) und entsprechende Garantien sind vorzulegen und vom Ministerium oder seiner Beauftragten zu bestätigen.
Notfall- und Katastrophenmanagement
Das finale, unterschriftsreife Notfallkoordinationsprotokoll (inkl. externer Einsatzkräfte) muss vorliegen; die lokalen Führungsstellen müssen ihre Einsatzbereitschaft schriftlich bestätigen.
Strahlenschutz- und Überwachungsnetz
Die strahlen-schutztechnische Messtechnik ist endgültig kalibriert; kontinuierliche Umwelt- und Arbeitnehmerüberwachung ist betriebsbereit. Unmittelbare Veröffentlichungspflichten von Überwachungsdaten an das Ministerium sind vereinbart.
Unabhängige Prüfer und Berichtspflichten
Unabhängige, vom Ministerium akkreditierte Prüfer begleiten die Brennstoffübergabe und erstellen ein Abschlussprotokoll. Die Projektleitung hat tägliche Situationsberichte während der Übergabe- und ersten Anfahrphase vorzulegen.
Personal & Kompetenz
Nur das in der Projekt-Dokumentation benannte, zertifizierte Personal ist autorisiert, Brennstoff- und Startarbeiten durchzuführen. Änderungen im Schichtpersonal sind dem Ministerium und der Aufsichtsbehörde ohne Verzögerung mitzuteilen.
Berichtspfad & Fristen
Die Projektleitung hat innerhalb von 7 Kalendertagen nach dieser Freigabe der Aufsichtsbehörde die finale Startliste (Datumsfenster, beteiligte Teams, Kontrollpunkte) vorzulegen.
§ 3 - Grenzen der Freigabe
Diese Freigabe autorisiert nicht die Synchronisation mit externen Stromnetzen.
Diese Freigabe autorisiert nicht die dauerhafte Abgabe oder Weiterveräußerung von Kernbrennstoff.
Weitere operationelle Freigaben (u. a. Leistungsstufen über die genehmigten Teststufen hinaus) bedürfen gesonderter ministerieller Entscheidung auf Basis der Berichte der Aufsichtsbehörde.
§ 4 - Berichtswesen während der Anfahrphase
Während der Brennstoffübergabe und der anschließenden kontrollierten Anfahrphase hat die Projektleitung folgende Berichte zu übermitteln:
Täglicher Situationsbericht (Operationeller Status, Abweichungen, Strahlenschutzwerte) an die Aufsichtsbehörde; Kopie an das Ministerium.
Sofortmeldung bei sicherheitsrelevanten Vorfällen.
Abschlussbericht (komplettes Übergabe- und Anfahrprotokoll mit Messergebnissen und QC-Signaturen) binnen 14 Tagen nach Abschluss der initialen Anfahrphase.
§ 5 - Öffentlichkeitsarbeit und Information
Die Projektleitung wird vor Beginn der Brennstoffübergabe eine abgestimmte Informationsmitteilung an die regionalen Behörden und die Bevölkerung herausgeben. Alle Überwachungswerte mit Relevanz für die Öffentlichkeit sind in vereinbarter Form offen zu legen. § 6 - Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt mit dem Datum seiner Unterzeichnung in Kraft. Er kann durch das Ministerium bei Auftreten von sicherheitsrelevanten Ereignissen unverzüglich ausgesetzt oder widerrufen werden. Gezeichnet: